Text ist mindesten an 30 Fahrer (Berufsfahrer - Amateure oder Freundefahrer) ergangen:
Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung gegangen zu haben:
Sie haben es zu verantworten, dass Sie, am..... in Wien 1020, Nordportalstraße 247 (Trabrennbahn Krieau) als Fahrer des Pferdes ...... im Rennen ....
entgegen § 5 Abs.1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz TschG) verstoßen haben, wonach es verboten ist einem Tier ungerechtfertigt
Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen, als sei dem Pferd durch übermäßigen Gebrauch der Peitsche, welcher über das
im Trabrennsport übliche und zulässige Maß hinausgeht - Leistungen abverlangt haben, obwohl damit offensichtlich Schmerzen, Leiden,
Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind.
Verwaltungsübertretung
§5 Abs. 1 Verbindung mit Abs 2 Z 9 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG) BGBI Nr. 118/2004 in Verbindung mit § 38 Abs 1 Z 1 leg. cit.
Sie können sich nach Ihrer Wahl entweder anlässlich der Vernehmung bei uns Datum/Zeit/Stock/Zimmer oder schriftlich rechtfertigen.
Zur Vernehmung können Sie eine Rechtsbeistand Ihrer Wahl beiziehen
amtlicher Lichtbildausweis erforderlich
Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung gegangen zu haben:
Sie haben es zu verantworten, dass Sie, am..... in Wien 1020, Nordportalstraße 247 (Trabrennbahn Krieau) als Fahrer des Pferdes ...... im Rennen ....
entgegen § 5 Abs.1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz TschG) verstoßen haben, wonach es verboten ist einem Tier ungerechtfertigt
Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen, als sei dem Pferd durch übermäßigen Gebrauch der Peitsche, welcher über das
im Trabrennsport übliche und zulässige Maß hinausgeht - Leistungen abverlangt haben, obwohl damit offensichtlich Schmerzen, Leiden,
Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind.
Verwaltungsübertretung
§5 Abs. 1 Verbindung mit Abs 2 Z 9 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG) BGBI Nr. 118/2004 in Verbindung mit § 38 Abs 1 Z 1 leg. cit.
Sie können sich nach Ihrer Wahl entweder anlässlich der Vernehmung bei uns Datum/Zeit/Stock/Zimmer oder schriftlich rechtfertigen.
Zur Vernehmung können Sie eine Rechtsbeistand Ihrer Wahl beiziehen
amtlicher Lichtbildausweis erforderlich