WTV - GENERALVERSAMMLUNG am 6.12.2018 1800 Uhr

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    • Außer App und Krieau Aktuell als pdf sonst nichts!

      Wer waren die 70% ??? (70 % vom Vorstand??)

      Gratulation zum neunen Team! Pfeiffer! Binder!

      Immobilienprojekt Stallungen ? …. Abgerissen!

      Und dann kam die GMBH zum Vorschein! - 2.500.000 und einige Zerquetschte!

      Die Fluchtwege haben viele benutzt!

      Jetzt gibt es den ÖFB - Flohmarkt!

      Wo der neue Platzsprecher spricht! (lallt)!


      Herzlichen dank, mal schauen was alles der Nikolaus so alles aufdeckt oder was Donald noch nach dem 7.12. verstecken (vertuschen)kann!

      ?( ?( ?( ?( ?( ?( ?( ?( ?( ?( :thumbsup:

      krumschnabel.at/wp-content/upl…reinsrecht-17.10.2017.pdf

      Unter welchen Voraussetzungen sind Beschlüsse im Verein anfechtbar?

      Der Beschluss eines Vereinsorganes ist dann nichtig, wenn dieser gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt und der Verstoß derartig ist, dass Inhalt und Zweck des Gesetzes bzw. der guten Sitten seine Nichtigkeit geradezu verlangen. Nichtigkeit bedeutet, dass sie schon ohne Anfechtung ungültig sind. Wenn man sich auf die Nichtigkeit beruft, wird man aber trotzdem diese Nichtigkeit in einem Verfahren (bei Gericht) feststellen lassen müssen.

      In der Regel sind Beschlüsse aber nicht von vorne herein nichtig, sie können aber bei Gesetz- oder Statutenwidrigkeit angefochten werden, dies allerdings nur binnen eines Jahres ab Beschlussfassung. Die Anfechtung hat bei Gericht zu erfolgen. Zur Anfechtung ist jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Mitglied berechtigt.

      Vor der gerichtlichen Anfechtung nichtiger oder bloß anfechtbarer Beschlüsse von Vereinsorganen ist zunächst eine vereinsinterne Schlichtung zu versuchen!

      Dieser Beitrag wurde bereits 7 mal editiert, zuletzt von Ecoturbina ()