Freitag, 18. Oktober 2019
Schutzbleche für Sulkys
Gemäß Trabrennordnung (§ 76, Abs. 5) legt die Rennleitung fest, ob witterungs- oder bahnbedingt mit Schutzblechen gefahren werden muss. Eine solche Anordnung setzt voraus, dass alle am Renntag im Einsatz befindlichen Sulkys kurzfristig mit dunklen Schutzblechen ausgestattet werden können. Die verantwortlichen Trainer sind deshalb aufgefordert, die notwendige Anzahl an Schutzblechen am Renntag bereitzuhalten. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung werden Pferde gem. § 55, Abs. 5 b TRO von der Teilnahme am Rennen ausgeschlossen. Überdies verhängt die Rennleitung Ordnungsmittel.
Schutzbleche für Sulkys
Gemäß Trabrennordnung (§ 76, Abs. 5) legt die Rennleitung fest, ob witterungs- oder bahnbedingt mit Schutzblechen gefahren werden muss. Eine solche Anordnung setzt voraus, dass alle am Renntag im Einsatz befindlichen Sulkys kurzfristig mit dunklen Schutzblechen ausgestattet werden können. Die verantwortlichen Trainer sind deshalb aufgefordert, die notwendige Anzahl an Schutzblechen am Renntag bereitzuhalten. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung werden Pferde gem. § 55, Abs. 5 b TRO von der Teilnahme am Rennen ausgeschlossen. Überdies verhängt die Rennleitung Ordnungsmittel.
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