VERLAUTBARUNG ZUM DOPINGFALL „MUSCLE MOUSE“​

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    • s.g.ecoturbino
      schlechte formulierungen und unkorrekte rechtschreibung will ich dir hier nicht vorwerfen. ich kenne dich nicht persönlich, vielleicht bist du dem familiennamen nach zu schließen erst einige zeit der deutschen sprache mächtig. ob da administrator jedoch eine geeignete funktion ist, sei dahingestellt.
      der inhalt deiner postings qualifiziert sich jedoch von selbst. ich unterlasse es jedoch auch, auf diesen einzugehen. jemand der so agressiv und negativ drauf ist wie du es bist, ist mit sich selbst genug gestraft. ich bin nur negativer stimmung, wenn ich mich mit deinen beiträgen in diesem forum (das einmal ein solches gewesen ist) auseinander setze. du mußt jedoch anscheinend dein ganzes leben mit einem negativen karma verbringen.

      in deiner haut möchte ich nicht stecken.

      ich werde aus diesem forum zwar nicht austreten, jedoch meine aktivität in diesem einstellen.

      dir sei noch der rat gegeben:
      es ist nie zu spät, sein leben zu ändern
      (der Swahili)
    • Sg. Forumsteilnehmer!
      Gehen wir davon aus, dass die Verhandlung am 30.09. war! Dann ist es wie bei jedem Gericht so, dass das Urteil schriftlich ergeht. Das heißt, das dies sicher zumindest ein bis zwei Wochen dauert. Dann wird das Urteil eingeschrieben zugestellt. Und dann, ist auch wie bei Gericht, oder auch bei Zustellung einer Verkehrsstrafe zumindest 2 Wochen Zeit, gegen das Urteil zu berufen. Angenommen, das macht man am 14.und letzten Tag, und bei einer Woche Postweg, da eingeschrieben, ist wieder einige Zeit vergangen. Daher ist eine Dauer von 2-3 Monaten bis das Urteil auch rechtskräftig ist, ganz normal!
      Internationale Verhandlungen bei Turnierpferden, u.a. andere dauern oft 1 1/2 Jahre!

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von grimaldi/F. Schuster ()

    • ad Alm Svarten

      lieber Werner,

      Du weißt ich gebe Dir sehr oft in Fragen des Trabrennsports recht, hier trifft es jedoch nur zum Teil zu.
      Über die Frage der Qualität ( postings ) der Administration brauchen wir nicht zu diskutieren, das ist ein anderer Problemkreis
      und hat mit der Veröffentlichungspflicht von Dopingfällen nur wenig zu tun.
      Was jedoch die besagte Veröffentlichung von Dopingfällen anlangt, so muss ich Dir als Juristen den § 15a (3) des ANTIDOPINGGESETZES 2007 zum näheren Studium in Erinnerung rufen, welcher eindeutig besagt, über Suspendierung ua.
      sei auch die ALLGEMEINHEIT zu informieren.
      Ja, es muss nicht dieses mittlerweile auf niedrigem Niveau angelangte Forum sein, aber z.B. die ZENTRALE ( Traber ) hat sehr wohl
      die Entscheidung ( Urteil ) mit dem Hinweis auf Rechtskraft ( ja o. nein ) auf seiner WEB-Seite zu veröffentlichen !
      So wird das in allen übergeordneten Organisationen ( BRD, Frankreich, Italien etc.) gehandhabt.
      Wohin würde das führen, wenn plötzlich ein DÜRR des Dopings verdächtigt ( daher ab diesem Zeitpunkt suspendiert ) und nach Rechtskraft des Urteils auf Zeit gesperrt von der Fläche verschwindet und niemand weiß was vorgefallen ist und der rechtskräftige Bescheid erst nach mehreren Monaten o Jahren der Presse zur Verfügung gestellt wird !!

      Also, ich denke schon , dass wir diesbezüglich " dakor " sind, und in Zeiten, wo doch überall mehr TRANSPARENZ gefordert wird, ein "Versteckenspiel" ( zumindest bis zur Rechtskraft ) der Sache Trabrennsport keinesfalls zugute kommt.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Caruso ()

    • @'Caruso

      Lieber Kurt,

      leider muss ich dir als Jurist hinsichtlich der Bestimmungen des § 15a Abs 3 des Anti-Doping-Bundesgesetzes widersprechen. Aus dieser Bestimmung geht eindeutig hervor, dass die ÖADR (Unabhängige Österreichische Anti-Doping Rechtskommission) zur Information verpflichtet ist. Weiters muss ich dir leider sagen, dass dieses Gesetz hier überhaupt nicht anzuwenden ist, da wenn man sich die Begriffsbestimmungen des § 1a leg. cit. genauer ansieht der Begriff Sportler nur für Personen gilt die Mitglieder oder Lizenznehmer einer Sportorganisation oder einer ihr zugehörigen Organisation sind oder es zum Zeitpunkt eines potentiellen Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen waren oder offensichtlich beabsichtigen, dies zu werden und Sportorganisation nur das Österreichisches Olympische Comité (ÖOC),das Österreichische Paralympische Committee (ÖPC), Bundes-Sportfachverbände, und der Österreichischer Behindertensportverband (ÖBSV) sind. Die Zentrale ist nicht Mitglied des ÖPS (Bundesfachverband für Pferdesport) und daher gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht Daher keine Veröffentlichungspflicht !
    • Es ist völlig absurd, zu behaupten, es gebe keine Verpflichtung zur Veröffentlichung. Diese kann einzig und allein im ÖTR zu finden sein. Dort ist eindeutig geregelt, dass es zu jedem Rennen einen Rennbericht gibt, der auch alle ausgesprochenen Strafen umfassen muss. Allfällige Dopingverhandlungen beziehen sich immer auf ein bestimmtes Rennen und vervollständigen, wenn auch Monate später, eben diesen Rennbericht. Alle Verhandlungen der Doping- u. Berufungskommission werden spätestens im Trabrennkalender veröffentlicht. Verhandlungen, die auf Vereinsebene (also in erster Instanz) geführt werden, werden im Anschluss an die Zentrale gemeldet und diese hat alle anderen Vereine zu informieren. Wie sollte sonst ein anderer Verein wissen, welcher Aktiver startberechtigt ist oder eben nicht. Für die breitere Öffentlichkeit empfiehlt sich die Kundmachung im offiziellen Organ des WTV. Da kann es also sein, dass aus terminlichen Gründen erst zur Ausgabe für den 7.11. das Urteil verkündet wird. Ein Abwarten, ob bestrafte Aktive oder Besitzer in Berufung gehen, ist jedenfalls nicht nötig, da es sich um ein gültiges Urteil in erster Instanz handelt.
    • sollte das Antidopinggesetz für den Trabrennsport in Österreich nicht anwendbar sein ( was ich für einen typischen FAUX PAS der ZENTRALE halte ) so sind deren Regeln analog dazu anzuwenden und in die TRO aufzunehmen !!

      Aber sei es wie es sei , dass Dopingurteile sowohl in 1. als auch in 2.Instanz veröffentlich werden müssen und dadurch den Transparenzgrundsätzen genüge getan wird, ist wohl unbestritten und eine Selbstverständlichkeit.

      Im übrigen bin ich mit den Ausführungen " PETER HOFER `s zur Gänze dakor !